Bekanntmachung „Baugestaltungssatzung Stadt Amorbach 2024“

Kategorie: Allgemein

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

für den Entwurf vom 25.04.2024 der „Baugestaltungssatzung Stadt Amorbach 2024“.

Der Stadtrat der Stadt Amorbach hat in seiner Sitzung am 16.05.2024 den Entwurf der Änderung der Baugestaltungssatzung gebilligt und den Beschluss gefasst, die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. Art. 81 Abs. 2  BayBO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Anlass und Ziel

Die Stadt Amorbach verfügt über einen einzigartigen, als Ensemble denkmalgeschützten historischen Altort, der maßgeblich geprägt ist durch die Entstehung des bedeutenden Benediktinerklosters im 8. Jahrhundert. Die Altstadt ist noch heute im Siedlungsgefüge ablesbar und weist einen hohen Alleinstellungswert auf, der ganz wesentlich zur Identitätsbildung beiträgt. Zum Schutz des Stadtbildes sowie zur Gestaltung der städtebaulichen Struktur hat die Stadt Amorbach bereits in der Vergangenheit eine Gestaltungssatzung festgelegt und ein Kommunales Förderprogramm aufgestellt. Mit Hilfe des Förderprogramms konnten in den vergangenen Jahren zahlreiche private Vorhaben unterstützt werden. Dennoch stellt die Sicherung und Pflege der Altstadt noch heute eine zentrale Aufgabe im Rahmen der Stadtentwicklung dar. Vor dem Hintergrund der veränderten Rahmenbedingungen, insbesondere mit Blick auf den Klimawandel und das Erfordernis der Nutzung erneuerbarer Energien, wurde die geltende Gestaltungssatzung angepasst und ergänzt. Im Zuge dieser Aktualisierung wurden auch die Richtlinien des Kommunalen Förderprogramms überarbeitet, um neue Impulse für die Umsetzung privater Sanierungsmaßnahmen zu setzen.

Die zentrale Zielsetzung besteht darin, die Besonderheit und den Charme der historischen Altstadt Amorbachs zu bewahren und weiter zu fördern, einschließlich der Erhaltung der ortstypischen Bauweise. Dies beinhaltet sowohl die Pflege als auch den Schutz von denkmalgeschützten und ortsbildprägenden Gebäuden, welche das historische Erbe der Stadt repräsentieren. Die Altstadt der Stadt Amorbach ist Jahrhunderte alt. Dabei hat sich über die Zeit eine eigene, ortstypische Sprache der Gestaltung entwickelt, die lebendig erhalten werden sollte. Die Bewahrung der Baukultur ist dabei von zentraler Bedeutung, um die unverwechselbare Eigenart und Geschichte Amorbachs zu sichern.

Ziel ist es, mit dem Kommunalen Förderprogramm und der Gestaltungssatzung, die Altstadtsanierung neu zu befördern und die relevanten Informationen gebündelt in Form einer Baugestaltungssatzung zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck wird auch die bestehende Erhaltungssatzung vom 10.01.1990 als Anlage aufgenommen.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Entwurf der Gestaltungssatzung wird in der Zeit

                                          vom 25.07.2024 bis einschließlich 02.09.2024,

hier veröffentlicht.

Zusätzlich liegen die genannten Unterlagen im Rathaus, Zimmer 2.05, Kellereigasse 1, 63916 Amorbach während folgender Zeiten öffentlich aus:

Montag & Mittwoch bis Freitag:  8 – 12 Uhr
Dienstag: 9 – 12 Uhr
Donnerstag: 14 – 18 Uhr

Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Diesen sollen elektronisch übermittelt werden (info@haines-leger.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Gestaltungssatzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Stadt den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Gestaltungssatzung nicht von Bedeutung ist.

Parallel mit der Veröffentlichung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. Art. 81 Abs. 2  BayBO i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB statt.

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ ,das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Peter Schmitt
1. Bürgermeister

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